HOTEL BURG ABENBERGAllgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand November 2023)
1. Geltungsbereich
1.1. Hotel Burg Abenberg, Inhaber Christian Schneider, Burgstraße 16, 91183 Abenberg (nachfolgend „Auftragnehmer“), erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Vertrages in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Diese AGB haben gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, Gültigkeit für alle Angebote und Verträge im Rahmen laufender als auch zukünftiger Vertragsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung gelten diese AGB gegenüber Unternehmern als angenommen.
1.3. AGB des Kunden werden ausdrücklich zurückgewiesen. Solche finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) vereinbart wurde.
1.4. Gegenüber Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern nachfolgend nicht davon wirksam abgewichen wird.
1.5. Individualvereinbarungen gehen den AGB vor.
2. Vertragsinhalt
2.1. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich Gastronomie, Beherbergung, Veranstaltungsmanagement und Eventplanung, ggfs. in Kooperation mit Drittanbietern.
2.2. Für den Umfang, Art, Ablauf, Kosten usw. der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
3. Vertragsschluss
3.1. Der Kunde stellt an den Auftragnehmer eine unverbindliche Buchungsanfrage.
3.2. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin ein Angebot in Form eines Vertrages, der alle wichtigen Inhalte des Geschäfts enthält sowie ausdrücklich auf diese AGB hinweist und sie somit in den Vertrag einbezieht. Dieses Angebot/Vertrag wird dem Kunden zur Annahme übersandt.
3.3. Der Kunde nimmt das Angebot durch Unterschrift unter den Vertrag und Rücksendung an den Auftragnehmer an. Dies kann auch in Textform (E-Mail, Fax, etc.) erfolgen.
3.4. Will der Kunde vom Angebot abweichen und/oder nimmt Änderungen am Angebotstext vor, stellt dies ein neues Angebot des Kunden an den Auftragnehmer dar. An dieses Angebot ist der Kunde zwei Wochen gebunden.
3.5. Der Auftragnehmer kann das neue Angebot durch schriftliche Erklärung oder Erklärung in Textform (E-Mail, Fax, etc.) annehmen.
3.6. Mündliche Erklärungen des Auftragnehmers bleiben bis zur Bestätigung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) unwirksam.
3.7. Vertragspartner sind der Auftragnehmer und der im Angebot genannte Kunde. Ist der im Vertrag genannte Kunde nicht selbst der Veranstalter oder Gast oder wird vom tatsächlichen Veranstalter ein Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der tatsächliche Veranstalter zusammen mit dem im Vertrag genannten Kunden
gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem Auftragnehmer eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des tatsächlichen Veranstalters vorliegt.
3.8. Ansprüche und Rechte aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen werden.
3.9. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Einrichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB wird abbedungen.
4. Bearbeitungsgebühr / Anzahlungen
4.1. Nach Unterzeichnung der Zahlungsvereinbarung wird innerhalb von 7 Tagen
4.1.1. bei Buchung des Stilla-Saals eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,00 €, bzw.
4.1.2. bei Buchung der übrigen Räumlichkeiten eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 100,00 €,
zur Zahlung fällig, die auf das Konto des Auftraggebers zu entrichten ist. Diese Gebühr wird nicht zurückerstattet.
4.2. Neben der Bearbeitungsgebühr gemäß 4.1. wird zudem nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung innerhalb von 7 Tagen
4.2.1. bei Buchung des Stilla-Saals eine Anzahlung in Höhe von 750,00 €, bzw.
4.2.2. bei Buchung der übrigen Räumlichkeiten eine Anzahlung in Höhe von 500,00 €
zur Zahlung fällig, die auf das Konto des Auftraggebers zu entrichten ist. Die getätigte Anzahlung wird bei der Schlussrechnung entsprechend in Abzug gebracht.
5. Leistungen/Leistungsänderungen
5.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen zu erbringen.
5.2. An- und Abreise organisiert der Kunde, soweit nicht vertraglich anders vereinbart, selbständig und führt diese auf eigene Kosten durch.
5.3. Leistungsgegenstand ist nicht die Beaufsichtigung der Gäste, insbesondere Kinder oder hilfsbedürftige Personen.
5.4. Leistungsgegenstand ist nicht die Beaufsichtigung oder Kontrolle von in die Räumlichkeiten eingebrachte Sachen auf Vollständigkeit oder Unversehrtheit oder beim Be- und Entladen sowie An- und Abtransport derselben (z.B. eigenes Equipment, Aufsteller, usw.).
5.5. Leistungsgegenstand ist nicht die Erbringung von Reiseleistungen oder einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reisen). Die gesetzlichen Bestimmungen zum Reisevertrag finden keine Anwendung. Ebenso ist nicht Leistungsgegenstand die Information der für den jeweiligen Kunden geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere Devisen-, Pass-, Zoll-, Visa- und Gesundheitsvorschriften und daraus folgende Pflichten.
5.6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich über derartige Umstände in Kenntnis setzen.
5.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Personen von der Leistungserbringung auszuschließen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, insbesondere Personen, die unter Alkoholeinfluss oder sonstigen berauschenden Substanzen stehen. Personen, die wiederholt und nachhaltig den Anweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals keine Folge leisten oder die Räumlichkeiten oder Einrichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigen oder verschmutzen, können ebenfalls ausgeschlossen werden. Es gilt das Hausrecht.
5.8. Der Kunde hat keinen Anspruch auf exklusive Nutzung der Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen der Burg Abenberg während seiner Veranstaltung.
6. Veränderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
6.1. Der Kunde hat dem Auftragnehmer spätestens drei Wochen vor dem Leistungsdatum die endgültige Teilnehmerzahl sowie ggfs. Zimmerzahl mitzuteilen.
6.2. Weicht die mitgeteilte Teilnehmer- oder Zimmerzahl von der im Vertrag vereinbarten Zahl ab, so wird die geänderte Teilnehmer- oder Zimmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) der neuen Anzahl zustimmt. Stimmt der Auftragnehmer nicht zu, ist der Kunde zur Leistungsinanspruchnahme mit einer höheren Anzahl nicht berechtigt und zur Leistungsabnahme auch bei einer geringeren Anzahl verpflichtet. Stimmt der Auftragnehmer der Änderung zu, so berechnet sich die Leistung vorbehaltlich der nachstehenden Ziffern nach dieser neuen Anzahl unter im Übrigen gleichbleibenden Bedingungen des Vertrages und dieser AGB.
6.3. Bei Reduzierung der Gäste – oder Zimmerzahl innerhalb von drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, werden trotzdem die auf den nicht teilnehmenden Gast entfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Essen, Trinken und Logi, zur Zahlung fällig.
6.4. Eine Änderung der Teilnehmeranzahl um mehr als 5% muss spätestens vier Wochen vor dem Leistungsdatum mitgeteilt werden. Sie bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung des Auftragnehmers in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.).
6.5. Der Auftragnehmer erkennt eine verminderte Teilnehmerzahl, die innerhalb der Frist des 6.4. mitgeteilt wird, bis zu 5% bei der Abrechnung an. Bei darüberhinausgehenden Reduzierungen der Teilnehmerzahl werden 95% der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl als Berechnungsgrundlage herangezogen.
6.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Änderungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die vertraglich vereinbarte Vergütung neu festzusetzen und den zugewiesenen Veranstaltungsraum neu festzulegen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
7. Überziehung der Veranstaltungszeit/Nachtzuschlag
7.1. Weicht die tatsächliche Dauer der Veranstaltung von der vertraglich vereinbarten Höchstdauer ab und stimmt der Auftragnehmer einer weiteren Durchführung zu, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mehraufwand gegenüber dem Kunden abzurechnen.
7.2. Wird die Dauer der Veranstaltung nach vorgenannter Ziffer über die Zeit von 01:00 Uhr nachts fortgesetzt, so wird für jede angefangene Stunde ein zu vorgenannter Ziffer zusätzlicher pauschaler Nachtzuschlag von EUR 150,00 berechnet, bis der letzte Teilnehmer gegangen ist.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, auftragsrelevante Informationen und Daten dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist und in verbindlicher Fassung zur Verfügung zu stellen.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei für die Durchführung der Leistung notwendigen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere die vereinbarte Leistung am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit entgegenzunehmen.
8.3. Der Kunde ist verpflichtet, sich während des Aufenthaltes so zu verhalten, dass die eigene Sicherheit, die der weiteren Anwesenden und die des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals und Räumlichkeiten sowie Einrichtungen nicht gefährdet wird. Die Räumlichkeiten und Einrichtungen sind sorgsam zu behandeln und technische Anweisungen zur Benutzung zu beachten.
8.4. Dem Kunden stehen die durch den Vertrag Begünstigten/Teilnehmer/Gäste gleich. Sind Kunde und Begünstigter nicht identisch, haften diese als Gesamtschuldner. Dies gilt auch, wenn beim Kunden kein Verschulden vorliegt.
8.5. Dem Kunden ist es untersagt, während des Aufenthaltes Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu begehen oder die Räumlichkeiten und die Einrichtungen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehend zu nutzen (z.B. Alkoholabgabe an Minderjährige, etc.).
8.6. Dem Kunden ist es untersagt, das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal zu vorgenannten Unternehmungen aufzufordern, zu überreden, zu drängen oder sonst zu bewegen.
9. Preise/Preisänderungen/Zahlungsbedingungen
9.1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) vereinbart worden ist, gelten die jeweils aktuellen Preislisten des Auftragnehmers. Preise werden in Euro ausgezeichnet.
9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Zahlung der im Vertrag genannten Vergütung für die Leistung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten. Es gelten zusätzlich die auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen. Skonti sind nur bei ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.), zulässig.
9.3. Bis spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn hat der Auftragnehmer eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung zu leisten. In berechtigten Einzelfällen, insbesondere nach Zahlungsverzug in der Vergangenheit, Bonitätsbedenken oder besonderem Aufwand beim Auftrag, kann die Anzahlung auch über 50% der Vergütung liegen.
9.4. Die Restsumme der vereinbarten Vergütung, wird spätestens vierzehn Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung fällig.
9.5. Zahlungen können bar, durch Überweisung oder per Kartenzahlung (EC- oder Kreditkarte) erfolgen. Bei Zahlung mit Kreditkarte wir die entstehende Gebühr dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet.
9.6. Für die Wirksamkeit von Zahlungen ist stets der tatsächliche Geldeingang maßgeblich, also bei Überweisungen und Kartenzahlung der Zeitpunkt der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers.
9.7. Kommt der Kunde in Verzug, fallen auf die geschuldete Vergütung Verzugszinsen an, die bei Unternehmerkunden (§ 14 BGB) neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins, und bei Verbraucherkunden (§ 13 BGB) fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins liegen. § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich vor.
9.8. Sofern die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für die beauftragten Leistungen, die mindestens drei Monate oder später nach Vertragsschluss auftreten, eine Anpassung erforderlich machen.
9.9. Bei einer Erhöhung von Rohstoffkosten, insbesondere Lebensmittelpreisen, von mehr als 10 % seit Vertragsschluss und vor Leistungsdatum kann der Auftragnehmer mit dem Kunden in Vergütungsverhandlungen eintreten, um eine angemessene Anpassung der Vergütung zu vereinbaren. Kommt innerhalb von zwei Wochen keine Vereinbarung zustande, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
10. Rücktritt/Stornierung des Kunden
10.1. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm ein Rücktrittsrecht aus Vertrag oder Gesetz zusteht oder der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden der Aufhebung des Vertrages schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustimmt.
10.2. Hat der Auftragnehmer dem Kunden im Vertrag die Möglichkeit zum kostenfreien Rücktritt/Stornierung bis zu einem bestimmten Termin eingeräumt, kann der Kunde bis zu diesem Termin vom Vertrag zurücktreten, ohne dass Zahlungsansprüche oder Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers ausgelöst werden. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zu diesem vereinbarten Termin sein Rücktrittsrecht ausübt.
10.3. Der Besteller kann den Vertrag stornieren.
10.4. Stornierungen bedürfen der Schriftform und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Hotels. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Bestätigung des Hotels über die Stornierung.
10.5. Im Falle einer Stornierung werden dem Besteller folgende Kosten in Rechnung gestellt:
10.5.1. Bei Stornierung des Stilla-Saals
□ bis 8 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 2.000,00 € zur Zahlung fällig
□ bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 3.500,00 € zur Zahlung fällig.
□ bis 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 7.000,00 € zur Zahlung fällig.
□ unter 4 Monaten vor Veranstaltungsbeginn wird der volle Betrag zur Zahlung fällig.
10.5.2. Bei Stornierung des Burghof- und Rosengartenzimmer
□ Bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 400,00 € zur Zahlung fällig.
□ Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 600,00 € zur Zahlung fällig.
10.5.3. Bei Stornierung des Gewölbekellers
□ Bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 600,00 € zur Zahlung fällig.
□ Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 800,00 € zur Zahlung fällig.
10.5.4. Bei Stornierung des Kamin- und Balkonzimmers
□ Bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn werden 200,00 € zur Zahlung fällig.
□ Bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn werden 400,00 € zur Zahlung fällig.
10.5.5. Bei Stornierung des Burghof- und Rosengartenzimmers, des Gewölbekellers oder des Kamin- und Balkonzimmers von weniger als 8 Wochen bis Veranstaltungsbeginn werden 80 % der vereinbarten Leistungen zur Zahlung fällig.
10.5.6. Bei Stornierung des Burghof- und Rosengartenzimmers, des Gewölbekellers oder des Kamin- und Balkonzimmers, von weniger als 21 Tagen bis Veranstaltungsbeginn werden 100 % der vereinbarten Leistungen zur Zahlung fällig.
10.6. Die gebuchte Ausstattung für die Räumlichkeiten (Dekoration, Blumen, Tische, Stühle etc.) ist bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei stornierbar. Andernfalls wird der hierfür vereinbarte Preis in voller Höhe zur Zahlung fällig.
10.7. Die Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bestätigung des Hotels gemäß 9.4. auf das Konto des Auftragnehmers zur Zahlung fällig. Die geleistete Anzahlung nach 4.1. wird hierbei verrechnet.
10.8. Die vorgenannte Stornierungsfrist und Staffelung findet auch Anwendung, wenn der Vertrag innerhalb der Stornierungsfrist erst geschlossen wird.
10.9. Für den Kunden in Auftrag gegebene Leistungen Dritter, die nicht in der vertraglich vereinbarten Leistung enthalten sind, werden an den Kunden in voller Höhe weitergereicht (z.B. Musiker, Künstler, etc.).
10.10. Steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu, gleich ob aus Vertrag oder Gesetz, behält der Auftragnehmer seinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
11. Rücktritt des Auftragnehmers
11.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
11.1.1. Höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
11.1.2. Der Kunde schuldhaft irreführende oder falsche Angabe zu wesentlichen Tatsachen, z.B. in der Person des Kunden oder des zwecks der Veranstaltung, bei der Buchung macht
11.1.3. Der Auftragnehmer begründeten Anlass hat, dass die Veranstaltung den Geschäftsbetrieb die Sicherheit und Ordnung oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist
11.1.4. Der Kunde die Räumlichkeiten ohne Zustimmung des Auftragnehmers untervermietet
11.1.5. Der Zweck bzw. Anlass der Veranstaltung rechtswidrig ist.
11.1.6. Eine angeforderte Abschlagszahlung auch nach Anmahnung unter angemessener Fristsetzung nicht gezahlt wurde.
11.1.7. Der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wurde oder der Kunde die Zahlungen eingestellt hat.
11.2. Bei berechtigtem Rücktritt aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
12.1. Aufrechnungen durch den Kunden sind nur mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
12.2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur bei Gegenansprüchen zu, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
13. Mitbringen von Speisen und Getränken
13.1. Das Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt.
13.2. Ausnahmen von vorgenannter Regelung bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann in diesen Fällen ein angemessenes Entgelt für Gemeinkosten berechnen.
13.3. Ist es dem Kunden gestattet, eigene Speisen und Getränke mitzubringen, so ist dieser allein verantwortlich für die Einhaltung eines hygienischen Mindeststandards, insbesondere in Hinblick auf Transport, Gefäße, Kühlung/Erhitzung, etc..
14. Haustechnik
14.1. Der Auftragnehmer hält eine gewisse Grundausstattung an Haustechnik vor. Der Umfang ergibt sich aus dem Vertrag. Soll der Auftragnehmer für den Kunden darüber hinausgehende technische oder sonstige Ausstattung über Dritte beziehen, handelt der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Für von Dritten bezogene Ausstattung stellt der Kunde den Auftragnehmer umfassend von allen Ansprüchen hieraus frei.
14.2. Störungen an der zur Verfügung gestellten Haustechnik des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich zu melden. Der Auftragnehmer wird Störungen nach Möglichkeit sofort beseitigen. Soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat, können hieraus keine Zurückbehaltung- oder Minderungsrechte geltend gemacht werden.
14.3. Die Verwendung eigener technischer Ausstattungen des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Auftragnehmer pauschal erfassen und abrechnen.
15. Nutzungsbedingungen
15.1. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die vereinbarten Räumlichkeiten zu dem vertraglich festgelegten Zweck zur Verfügung.
15.2. Der Kunde ist berechtigt, die zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlichen Gegenstände in die Räumlichkeiten einzubringen, und gleichermaßen verpflichtet, diese Gegenstände nach Ende der Veranstaltung vollständig zu entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten zum Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung schadensfrei zurückzugeben.
15.3. Der Kunde trägt allein die Verantwortung für den ordnungsgemäßen störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Hierzu hat er alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie Recht und Gesetz zu beachten. Bei Veranstaltungen, die dies erfordern, sorgt der Kunde selbst um ausreichendes Sanitäts- oder Sicherheitspersonal.
15.4. Vom Kunden in die Räumlichkeiten eingebrachte Dekorationen, Werbematerialien und sonstige Auf- bzw. Einbauten müssen den anwendbaren Vorschriften, insbesondere Brandschutzvorschriften, genügen. Nägel, Schrauben, Nieten, etc. dürfen zur Befestigung von Dekorationen und sonstigen eingebrachten Gegenständen in den Böden, die Wände, entdecken oder Einrichtungsgegenstände nicht eingeschlagen bzw. geschraubt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, Schrauben, Nägel oder Heftzwecken ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung des Auftragnehmers zu verwenden. Die Verwendung von Klebebändern oder sonstigem haftenden Material ist so vorzunehmen, dass dieses nach Gebrauch restlos zu entfernen ist und insbesondere an den Oberflächen beim abziehen keine Beschädigungen entstehen.
15.5. Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder sowie Rauchmelder und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Die Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen bleiben. Fluchtwege haben stets frei zu bleiben, insbesondere auch von Gegenständen oder Kabeln.
15.6. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltung nach Ablauf der vereinbarten Veranstaltungsdauer umgehend beendet wird und die überlassenen Räumlichkeiten geräumt werden.
15.7. Das Hausrecht verbleibt zu jeder Zeit beim Auftragnehmer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Den Beauftragten des Auftragnehmers ist jederzeit Zutritt zu den überlassenen Räumlichkeiten zu gewähren. Der Auftragnehmer kann vor Veranstaltungsbeginn die Vorlage von auf der Veranstaltung zu verwendenden Schriftstücken, Bild- und Tonmaterialien verlangen und deren Veröffentlichung bzw. Nutzung untersagen, wenn hierdurch im Einzelfall die Gefahr besteht, dass es zu einer Schädigung des Ansehens oder des Rufs des Auftragnehmers kommen kann oder hierdurch gegen Recht oder Gesetz verstoßen wird.
15.8. Der Kunde hat bei beabsichtigter Nutzung von Pyrotechnik den Auftragnehmer um ausdrückliche Genehmigung zu ersuchen.
15.9. Gewerbliche Film-, Funk-, Fernseh- und Tonbandaufnahmen sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung des Auftragnehmers zulässig.
16. Haftung des Kunden
16.1. Der Kunde haftet für alle Schäden beim Auftragnehmer, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, sonstige Dritte aus seinem Herrschaftsbereich oder Organisationsbereich oder ihm selbst verursacht werden.
16.2. Je nach Art der Veranstaltung und der damit nach Ansicht des Auftragnehmers verbundenen Risiken ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheit, z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften, etc., zu verlangen.
16.3. Vom Kunden, seinen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder Gästen in die Räumlichkeiten des Auftragnehmers eingebrachte Gegenstände befinden sich auf deren Gefahr in den Räumen. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
16.4. Der Kunde haftet für Schäden, Strafen, Bußgelder, und sonstige Beschwerungen, die mit der Durchführung der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, gegen ihn gerichtet sind und darauf beruhen, dass Recht und Gesetz oder behördliche Anordnungen oder Weisungen nicht befolgt wurden, selbst, z.B. wegen Ruhestörung, unerlaubtem Einsatz von Pyrotechnik, Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz, u.a..
17. Haftung
17.1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten und hierbei begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Einhaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte.
17.2. Vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
17.3. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen oder bei einer vertraglich übernommenen Garantie.
18. GEMA/Künstler-Sozialabgaben
18.1. Der Kunde trägt die Gagen für Musiker, Künstler und sonstige Dienstleister im Rahmen seiner Veranstaltung selbst.
18.2. Übernimmt der Auftragnehmer die Organisation und Buchung vorstehender Personen, so hat der Kunde dem Auftragnehmer die vereinbarten Gagen mit allen Nebenkosten auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen.
18.3. Anfallende GEMA Gebühren trägt der Kunde, sofern vertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
19. Schlussbestimmungen
19.1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
19.2. Für den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht.
19.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19.4. Fehler, versehentliche Lücken und Widersprüche in dem Vertrag sind nach dem beiderseitigen Interesse der Vertragspartner zu behandeln und auszulegen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
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